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Urheberrecht in Life Sciences
Urheberrecht in Life Sciences: Was geschützt ist und wo die Grenzen liegen

Tobias Dammer
Aktualisiert am:
15.5.26
Das Wichtigste in Kürze
Das Urheberrecht schützt nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Ideen, Methoden oder Daten als solche. Geschützt ist vielmehr ihre konkrete Ausdrucksform, etwa in Texten, Softwarecode, Grafiken oder technischen Darstellungen, sofern diese ein Mindestmaß an Originalität aufweist und auf einer menschlichen Leistung beruht.
Nicht jedes Arbeitsergebnis erreicht die urheberrechtliche Schutzschwelle. Je stärker Inhalte durch wissenschaftliche Standards, regulatorische Vorgaben oder technische Notwendigkeiten geprägt sind, desto schwieriger ist es, eine persönliche geistige Schöpfung anzunehmen.
Der Schutz entsteht automatisch, muss aber praktisch abgesichert werden. Anders als Patente oder Marken muss das Urheberrecht nicht angemeldet oder registriert werden. Im Streitfall müssen Entstehung, Urheberschaft und Nutzungsrechte jedoch nachweisbar dokumentiert sein.
Nach deutschem Urheberrecht bleibt der Schöpfer grundsätzlich der Urheber. Unternehmen müssen sich daher die erforderlichen Nutzungsrechte von Mitarbeitern, Dienstleistern, Softwareentwicklern, Agenturen oder Forschungspartnern einräumen lassen.
KI verschärft die Abgrenzungsfragen. Reine KI-Ergebnisse können Schutzlücken aufwerfen. Umso wichtiger sind klare Regeln zu Input-Daten, Outputs, Nutzungsrechten, Vertraulichkeit und Dokumentation.
Dieser Beitrag entstand gemeinsam mit Daniel Schuppmann, Senior Associate im Life-Sciences-Team von NEUWERK.
Das Urheberrecht als Teilbereich des geistigen Eigentums
Wenn von Innovation, Forschung und Wettbewerbsvorteilen gesprochen wird, fällt früher oder später der Begriff des geistigen Eigentums. Gemeint sind damit Rechte an bestimmten immateriellen Gütern, also an rechtlich geschützten Leistungen und Kennzeichen, die keinen körperlichen Gegenstand darstellen.
Das geistige Eigentum bildet keinen einheitlichen Rechtsbereich, sondern setzt sich aus mehreren Schutzrechten zusammen. Dazu zählen etwa Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs, Geschäftsgeheimnisse und Urheberrechte. Wird im Life-Sciences-Bereich über geistiges Eigentum gesprochen, steht meist das Patent im Mittelpunkt. Das ist naheliegend, denn Patente sichern häufig den wirtschaftlichen Kern technischer Innovation, etwa einen Wirkstoff, ein Herstellungsverfahren oder eine medizinische Anwendung.
Das Urheberrecht scheint auf den ersten Blick nur eine Nebenrolle zu spielen. Dieser Eindruck täuscht. Während Patente technische Ergebnisse der Forschung schützen können, begleitet das Urheberrecht viele Arbeitsschritte auf dem Weg dorthin: Fachartikel, Studienberichte, Datenbankstrukturen, Software, technische Zeichnungen, Schulungsunterlagen oder molekulare Visualisierungen können urheberrechtlich relevant sein.
Wichtig ist aber die Grenze: Das Urheberrecht schützt nicht das Forschungsergebnis als solches. Es schützt die konkrete Form, in der ein Inhalt ausgedrückt wird.
Wann besteht Schutz durch das Urheberrecht?
Ausgangspunkt des deutschen Urheberrechts ist der Begriff des „Werkes“. Nur Leistungen, die als Werke im Sinne des Urheberrechts einzuordnen sind, sind geschützt. Das Gesetz nennt beispielhaft verschiedene Werkarten, darunter Sprachwerke wie Schriftwerke und Computerprogramme sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, etwa Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen oder plastische Darstellungen.
Damit fällt vieles, was im Forschungs- und Entwicklungsalltag entsteht, zumindest grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Urheberrechts. Entscheidend ist aber nicht, ob ein Dokument wissenschaftlich wichtig oder wirtschaftlich wertvoll ist. Entscheidend ist, ob es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Gemeint ist eine menschliche, individuelle geistige Leistung. Das dient auch der Abgrenzung zu Erzeugnissen, die ohne konkreten menschlichen schöpferischen Einfluss von Maschinen oder KI-Systemen erstellt wurden. Gerade bei KI-generierten Inhalten ist deshalb zu prüfen, ob ein Mensch Einfluss auf die schutzfähigen Elemente des Ergebnisses genommen hat oder ob lediglich ein automatisierter Output vorliegt.
Außerdem muss sich die Schöpfung in einer hinreichend konkreten Form manifestiert haben. Eine bloße Idee, ein wissenschaftliches Konzept oder ein biologischer Mechanismus ist nicht urheberrechtlich geschützt. Schutzfähig kann erst die konkrete Darstellung sein, etwa ein Text, eine Grafik, eine Softwarestruktur oder eine Visualisierung.
Darüber hinaus braucht es ein Mindestmaß an Individualität. Die Anforderungen sind nicht hoch, aber sie bestehen. Bei wissenschaftlichen Artikeln kann Individualität etwa in der Auswahl, Strukturierung und sprachlichen Aufbereitung der Inhalte liegen. Nicht geschützt ist dagegen die wissenschaftliche Erkenntnis selbst.
Häufig fehlt es an einer persönlichen geistigen Schöpfung, wenn es sich lediglich um tatsächliche Informationen oder stark standardisierte Darstellungen handelt. Typische Beispiele sind:
reine Daten und Messergebnisse, etwa Rohdaten aus Studien
einfache, schematische Tabellen oder standardisierte Diagramme
kurze, rein beschreibende Texte ohne erkennbare individuelle Prägung
stark formalisierte Dokumente wie standardisierte SOPs, soweit sie keinen nennenswerten Gestaltungsspielraum erkennen lassen
Gerade hier zeigt sich eine typische Spannung im Life-Sciences-Bereich: Je stärker der Gestaltungsspielraum durch wissenschaftliche Standards, regulatorische Vorgaben oder technische Notwendigkeiten begrenzt ist, desto schwieriger wird es, eine individuelle schöpferische Leistung anzunehmen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, entsteht der urheberrechtliche Schutz automatisch im Moment der Schöpfung. Anders als im Patentrecht bedarf es keiner Anmeldung oder Registrierung. Ebenso ist keine behördliche Prüfung erforderlich. Das Urheberrecht besteht grundsätzlich ein Leben lang und erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers beziehungsweise des zuletzt verstorbenen Miturhebers. Damit können Nutzungsrechte an geschützten Werken auch wirtschaftlich relevante Assets sein.
Welche Inhalte können in der Praxis geschützt sein?
Die abstrakten Voraussetzungen des Urheberrechts werden greifbarer, wenn man sie auf typische Arbeitsergebnisse aus Forschung, Entwicklung und Kommerzialisierung überträgt.
Wissenschaftliche Fachartikel und Studienberichte zählen regelmäßig zu den geschützten Sprachwerken. Geschützt werden nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst, sondern die konkrete sprachliche Darstellung, Strukturierung und Aufbereitung der Inhalte. Auch kürzere Bestandteile wie ein Abstract können schutzfähig sein, wenn in der präzisen Auswahl und Verdichtung eine individuelle Leistung liegt.
Grafische Darstellungen biologischer Prozesse können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Gerade komplexe wissenschaftliche Schaubilder enthalten häufig eigene Entscheidungen zu Aufbau, Perspektive, Auswahl, Farbgebung und didaktischer Darstellung. Je weniger die Darstellung durch wissenschaftliche Standards vollständig vorgegeben ist, desto eher kommt Schutz in Betracht.
Software und Analyse-Tools sind besonders praxisrelevant. Geschützt wird vor allem der konkrete Quellcode und je nach Ausgestaltung auch bestimmte strukturelle Elemente des Programms. Nicht automatisch geschützt sind dagegen die Funktion, das wissenschaftliche Verfahren, der Algorithmus als solcher oder die technische Idee hinter der Software. Für Sequenzanalyse-Tools, Datenverarbeitungssysteme, digitale Gesundheitsanwendungen oder KI-basierte Auswertungsprogramme ist diese Unterscheidung wichtig.
Datenbanken und Datensammlungen können auf mehreren Ebenen geschützt sein. Einzelne Daten oder Fakten sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Die konkrete Auswahl oder Anordnung einer Datenbank kann aber als Datenbankwerk geschützt sein, wenn sie schöpferisch ist. Unabhängig davon kann ein eigenes Datenbankherstellerrecht bestehen, wenn erhebliche Investitionen in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten geflossen sind.
Molekülmodelle und 3D-Visualisierungen können als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art geschützt sein. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht lediglich eine standardmäßige, automatisch erzeugte Darstellung von Tatsachen vorliegt, sondern eine individuelle Visualisierung auf Basis eines Gestaltungsspielraums geschaffen wurde.
Schulungsunterlagen, SOPs und Studienunterlagen können geschützt sein, soweit sie über rein standardisierte oder funktionale Vorgaben hinausgehen. Individuelle Strukturierung, erläuternde Texte, Grafiken und didaktische Entscheidungen können die erforderliche Schöpfungshöhe begründen. Je stärker ein Dokument dagegen durch regulatorische oder technische Vorgaben determiniert ist, desto eher liegt der praktische Schutz nicht im Urheberrecht, sondern in Vertraulichkeit, vertraglicher Kontrolle und gegebenenfalls Geschäftsgeheimnisschutz.
Was bedeutet KI für den urheberrechtlichen Schutz?
KI macht die urheberrechtliche Einordnung nicht unmöglich, aber sie verschiebt die Fragen.
Nach deutschem Urheberrechtsverständnis setzt Schutz grundsätzlich eine menschliche schöpferische Leistung voraus. Reine KI-Ergebnisse ohne menschlich-schöpferische Prägung sind daher regelmäßig nicht als urheberrechtlich geschützte Werke einzuordnen. Ein Schutz kann eher in Betracht kommen, wenn ein Mensch durch Auswahl, Bearbeitung, Anordnung oder Nachbearbeitung Einfluss auf die schutzfähigen Elemente nimmt und die KI nur als Werkzeug eingesetzt wird.
Für Life-Sciences-Unternehmen ist das praktisch relevant, wenn KI etwa bei Texten, Abbildungen, Softwareentwicklung, Datenanalysen, Molekülentwürfen, Dokumentation oder wissenschaftlichen Visualisierungen eingesetzt wird. Dann sollte nicht nur gefragt werden, ob der Output urheberrechtlich geschützt ist. Mindestens ebenso wichtig ist, welche Rechte an den Input-Daten bestehen, ob vertrauliche Informationen in ein KI-System eingegeben werden dürfen, ob Outputs exklusiv nutzbar sind und ob der Anbieter die Eingaben oder Ergebnisse für Trainingszwecke verwenden darf.
In der Praxis wird Schutz hier oft nicht allein über Urheberrecht entstehen. Verträge, Geschäftsgeheimnisse, Zugriffskontrollen, Dokumentation und klare interne KI-Richtlinien werden regelmäßig mindestens genauso wichtig sein.
Wie verhält sich das Urheberrecht im Unternehmenskontext?
Für Unternehmen ist nicht allein entscheidend, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Mindestens genauso wichtig ist die Frage, wer es nutzen darf.
Ausgangspunkt ist ein zentraler Grundsatz des deutschen Urheberrechts: Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Das kann der Wissenschaftler sein, der einen Fachtext verfasst, die Designerin, die eine molekulare Visualisierung erstellt oder der Entwickler, der Softwarecode schreibt. Diese Urheberstellung entsteht mit der Schöpfung des Werkes und kann grundsätzlich nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden.
Übertragen oder eingeräumt werden können vielmehr Nutzungsrechte. Gemeint ist die Befugnis, ein Werk auf bestimmte Weise zu verwenden, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu bearbeiten oder wirtschaftlich zu verwerten.
Praktisch bedeutet das: Ein Unternehmen wird nach deutschem Recht regelmäßig nicht selbst Urheber eines Werkes, nur weil das Werk im Unternehmenskontext entstanden ist oder bezahlt wurde. Das Unternehmen benötigt die entsprechenden Nutzungsrechte. Bei Arbeitnehmern können sich solche Rechte aus dem Arbeitsvertrag, der arbeitsvertraglichen Zweckbestimmung oder besonderen gesetzlichen Regelungen ergeben. Für Computerprogramme gibt es eine besondere Vorschrift zugunsten des Arbeitgebers, wenn das Programm in Wahrnehmung der Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers geschaffen wurde.
Noch wichtiger wird die vertragliche Regelung bei externen Partnern. Wer Agenturen, Dienstleister, Softwareentwickler, wissenschaftliche Berater, CROs, Universitäten oder Forschungspartner einbindet, sollte ausdrücklich festlegen, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Dabei geht es nicht nur darum, ob ein Inhalt überhaupt genutzt werden darf. Entscheidend sind auch Umfang, Dauer, Gebiet, Exklusivität, Bearbeitungsrechte, Sublizenzierung, konzernweite Nutzung und Nutzung in späteren Produkten, Datenbanken, Veröffentlichungen oder Transaktionen.
Konflikte entstehen insbesondere dann, wenn der Umfang der Rechte unklar bleibt. Ein Unternehmen mag eine Präsentation, Grafik, Studie oder Software bezahlt haben. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sämtliche Nutzungsrechte daran eingeräumt wurden.
Ein solches Verständnis vom Urheberrecht ist im internationalen Vergleich nicht selbstverständlich. Während das deutsche Urheberrecht stark von der persönlichen Beziehung zwischen Urheber und Werk geprägt ist, ist etwa das US-amerikanische Copyright stärker verwertungsorientiert. Copyrights können dort grundsätzlich übertragen werden. Besonders deutlich wird dies beim Konzept „work made for hire“. Dieser Unterschied spielt bei internationalen Forschungskooperationen, globalen Softwareprojekten und konzernweiten IP-Regelungen eine erhebliche Rolle. Vertragsklauseln, die nach US-amerikanischem Verständnis gestaltet sind, können im deutschen Recht unwirksam oder zumindest auslegungsbedürftig sein. Umgekehrt können auch deutsche Vertragsmuster im internationalen Kontext zu Missverständnissen führen.
Wie wird das Urheberrecht geltend gemacht?
Anders als viele andere Schutzrechte entsteht das Urheberrecht automatisch mit der Schöpfung des Werkes. Genau darin liegt in der Praxis häufig auch die Herausforderung: Im Streitfall muss nachgewiesen werden können, wer Urheber ist, wann das Werk entstanden ist und in welchem Umfang Rechte bestehen.
Wer Rechte geltend machen möchte, sollte möglichst früh klären und dokumentieren:
wann Inhalte entstanden sind
wer an ihrer Erstellung beteiligt war
welche Versionen existieren
welche Nutzungsrechte intern oder extern eingeräumt wurden
ob KI-Tools eingesetzt wurden und welchen menschlichen Beitrag es gab
Kommt es zu einer unberechtigten Nutzung, stehen dem Rechteinhaber verschiedene Ansprüche zur Verfügung. Im Mittelpunkt steht häufig der Unterlassungsanspruch, um laufende oder drohende Rechtsverletzungen zu beenden. Daneben kommen Schadensersatz-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Vernichtung oder Rückruf rechtsverletzender Vervielfältigungen in Betracht.
Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt häufig auf Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie. Dabei wird gefragt, welche Lizenzgebühr vernünftige Parteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Das kann insbesondere bei der Nutzung von Software, wissenschaftlichen Visualisierungen oder kommerziell genutzten Fachinhalten relevant werden.
Wichtig ist auch die frühzeitige Sicherung von Rechtsverletzungen. Werden Inhalte unberechtigt genutzt, sollten Screenshots, Webseitenstände, E-Mail-Verläufe oder Dateiversionen möglichst zeitnah dokumentiert und gesichert werden. Digitale Inhalte lassen sich häufig kurzfristig verändern oder entfernen.
In vielen Fällen beginnt die Durchsetzung nicht unmittelbar mit einer Klage, sondern mit einer Abmahnung, einer Aufforderung zur Entfernung rechtsverletzender Inhalte oder einer Nachlizenzierungsverhandlung. Unterlassungsansprüche können aber auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden. Wer hier zu lange wartet, riskiert, dass die erforderliche Dringlichkeit entfällt. Unternehmen sollten potenzielle Rechtsverletzungen daher nicht über längere Zeit unbeachtet lassen, wenn spätere Eilmaßnahmen offenbleiben sollen.
Praktische Schritte für Unternehmen
Für Unternehmen im Life-Sciences-Bereich ist Urheberrecht vor allem dann hilfreich, wenn es praktisch dokumentiert und vertraglich abgesichert wird. Sinnvolle Schritte sind insbesondere:
Relevante Inhalte identifizieren. Welche Texte, Grafiken, Software, Datenbanken, Schulungsunterlagen, Studienmaterialien oder Visualisierungen sind wirtschaftlich relevant?
Schutzfähigkeit realistisch einordnen. Nicht jedes Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Rohdaten, Methoden, Ideen und stark standardisierte Inhalte benötigen oft andere Schutzmechanismen.
Urheberschaft und Versionen dokumentieren. Entstehungszeitpunkt, Beteiligte, Versionen und Bearbeitungsschritte sollten nachvollziehbar bleiben.
Nutzungsrechte vertraglich regeln. Arbeitsverträge, Dienstleisterverträge, Softwareverträge, Forschungskooperationen und Agenturverträge sollten klare Rechteketten schaffen.
KI-Einsatz kontrollieren. Input-Daten, Vertraulichkeit, Trainingsnutzung, Output-Rechte und menschliche Bearbeitung sollten dokumentiert und geregelt werden.
Vertraulichkeit ergänzend absichern. Gerade bei SOPs, Studienunterlagen, Datenbanken und regulatorischer Dokumentation kann Geschäftsgeheimnisschutz wichtiger sein als Urheberrecht.
Verletzungen beweissicher dokumentieren. Digitale Kopien, Screenshots, Dateiversionen und Veröffentlichungszeitpunkte sollten früh gesichert werden.
Fazit
Urheberrecht ist im Life-Sciences-Bereich kein Ersatz für Patente. Es schützt nicht den Wirkstoff, die wissenschaftliche Erkenntnis, die technische Methode oder Rohdaten als solche.
Trotzdem ist es praktisch wichtig. Es kann die konkrete Form von wissenschaftlichen Texten, Softwarecode, Datenbankstrukturen, Grafiken, technischen Darstellungen, Schulungsunterlagen oder Visualisierungen schützen. Gerade in daten- und softwaregetriebenen Life-Sciences-Modellen wird diese Schutzebene wichtiger.
Für Unternehmen liegt der entscheidende Punkt aber nicht nur in der Frage, ob Urheberrecht entsteht. Entscheidend ist, ob die Nutzungsrechte sauber beim Unternehmen liegen, ob der KI-Einsatz kontrolliert wird und ob ergänzende Schutzmechanismen wie Verträge, Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse mitgedacht werden.
Frequently Asked Questions
Schützt das Urheberrecht wissenschaftliche Erkenntnisse?
Nein. Wissenschaftliche Erkenntnisse, Ideen, Methoden oder biologische Mechanismen sind als solche nicht urheberrechtlich geschützt. Schutzfähig ist nur ihre konkrete Ausdrucksform, etwa in einem Text, einer Grafik oder einem Softwarecode, sofern diese Form eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Sind Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt?
Rohdaten sind regelmäßig nicht als solche urheberrechtlich geschützt. Schutz kann aber für eine schöpferische Auswahl oder Anordnung innerhalb einer Datenbank bestehen. Außerdem kann ein Datenbankherstellerrecht relevant sein, wenn erhebliche Investitionen in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten geflossen sind.
Sind KI-generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt?
Reine KI-Erzeugnisse ohne menschlich schöpferische Prägung sind nach deutschem Urheberrechtsverständnis regelmäßig nicht geschützt. Ein urheberrechtlicher Schutz kann aber in Betracht kommen, wenn ein Mensch durch Auswahl, Bearbeitung oder Arrangement Einfluss auf die schutzfähigen Elemente eines Erzeugnisses nimmt.
Muss das Urheberrecht an einem Werk angemeldet werden?
Nein. Der urheberrechtliche Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes. Eine Registrierung oder behördliche Prüfung ist nicht erforderlich.
Was kann man bei einer Verletzung des Urheberrechts tun?
Je nach Art und Umfang der Rechtsverletzung kommen regelmäßig Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung und Rückruf in Betracht. Gerade bei Unterlassungsansprüchen im einstweiligen Rechtsschutz ist Eile geboten.

Tobias Dammer
Research Associate
Tobias Dammer supports NEUWERK’s Life Sciences team as a Research Associate. He has a strong academic background in intellectual property law, with a particular focus on copyright law. Moreover, Tobias is a Data Protection Law expert. His work focuses on legal research and the preparation of legal content at the intersection of intellectual property, contracts and life sciences.
