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Ausgründung aus Universität und Forschungseinrichtung

Ausgründung aus Universität und Forschungseinrichtung: Was Gründungsteams vor dem Start klären sollten

Profilbild von Rechtsanwalt Daniel Schuppmann

Daniel Schuppmann, LL.M.

Aktualisiert am:

16.3.26

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Ausgründung ist sinnvoll, wenn Forschungsergebnisse außerhalb der Forschungseinrichtung eigenständig weiterentwickelt und wirtschaftlich verwertet werden sollen.

  • Der eigentliche Engpass liegt meist nicht in der Gründung selbst, sondern in der frühen Klärung von IP, Rechten, Team und Verwertungsmodell.

  • Für viele Spin-outs ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft die praktikabelste Grundstruktur, in Deutschland häufig die GmbH. Welche Form passt, hängt aber von Finanzierung, Governance und IP-Struktur ab.

  • Wer Investoren, Fördermittel oder Industriepartner ansprechen will, sollte Rechtekette, Gesellschafterstruktur, Hochschulrahmen und Kernverträge vorab sauber aufsetzen.


Was ist eine Ausgründung aus einer Universität oder sonstigen Forschungseinrichtung?

Eine Ausgründung aus einer Universität oder sonstigen Forschungseinrichtung ist die rechtliche und wirtschaftliche Verselbständigung eines Forschungsvorhabens in einer eigenständigen Unternehmensstruktur.


Damit ist mehr gemeint als die bloße Gründung eines Unternehmens durch Studierende oder Forschende. Im Kern geht es darum, dass wissenschaftliche Ergebnisse, technische Entwicklungen oder anwendungsnahes Know-how aus Universitäten oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen in eine eigenständige Verwertungsstruktur überführt werden. Im deutschen Umfeld betrifft das nicht nur Hochschulen, sondern auch Einrichtungen wie Max-Planck-, Helmholtz- oder Fraunhofer-Institute. Im internationalen Sprachgebrauch ist dann häufig von einem Spin-out oder Spin-off die Rede.


Der entscheidende Punkt ist deshalb nicht nur, wer gründet, sondern vor allem, welches verwertbare Asset aus der Forschung herausgelöst, in eine belastbare Struktur überführt und für die weitere Entwicklung verfügbar gemacht werden soll.


Praxisbeispiel: BioNTech

BioNTech ist dabei ein bekanntes Beispiel dafür, wie eine wissenschaftsnahe Ausgründung über mehrere Entwicklungsstufen wachsen kann. Das Unternehmen wurde 2008 von Uğur Şahin, Özlem Türeci und Christoph Huber gegründet. In einem früheren BioNTech-Lagebericht wird die Gesellschaft ausdrücklich als Ausgründung aus der Johannes Gutenberg-Universität Mainz beschrieben. Die Entwicklung zeigt zugleich, dass Ausgründung kein einmaliger Akt ist, sondern Teil einer längeren Innovationskette sein kann: Im März 2026 kündigte BioNTech an, dass Şahin und Türeci bis Ende 2026 eine neue, unabhängige Gesellschaft für mRNA-Innovationen aufbauen wollen. Das Beispiel zeigt, dass eine Ausgründung kein einmaliger Akt sein muss. Forschung wird in ein Unternehmen überführt, das Unternehmen baut eigene IP- und Finanzierungsstrukturen auf, und daraus können später weitere Spin-offs entstehen.


Was sollte vor einer Ausgründung aus Universität oder Forschungseinrichtung geklärt werden?

Vor einer Ausgründung sollten Asset, Rechte, institutioneller Rahmen, Team, Verwertungsweg und Finanzierung in einer sinnvollen Reihenfolge geklärt werden.


Eine Ausgründung entsteht in der Praxis selten in einem einzigen Schritt. Sie ist meist ein gestufter Prozess, in dem wissenschaftliche, institutionelle und unternehmerische Fragen parallel laufen. Gerade deshalb hilft eine klare Checkliste. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, welche Themen früh geordnet sein sollten, damit aus einem Forschungsvorhaben ein belastbares Gründungsprojekt werden kann.


Checkliste: Was vor der Gründung geklärt werden sollte

1. Das Vorhaben eingrenzen

Am Anfang sollte das Team in klaren Worten beschreiben können, welches Problem gelöst wird, welches Ergebnis aus der Forschung wirtschaftlich relevant ist und warum die Entwicklung außerhalb der Hochschule stattfinden soll. Ohne diese Grundklarheit lassen sich weder Rechte noch Struktur sinnvoll aufsetzen.


2. Das verwertbare Asset abgrenzen

Im nächsten Schritt muss bestimmt werden, was eigentlich Gegenstand der Ausgründung ist. In der Praxis ist das selten nur ein einzelnes Patent. Häufig besteht das eigentliche Asset aus einer Kombination von patentfähigen Erfindungen, Know-how, Daten, Software, Materialien, Protokollen oder methodischen Abläufen. Gerade in Life Sciences liegt der Wert oft nicht nur im Schutzrecht, sondern im Gesamtpaket aus technischer Lehre, Datengrundlage und Umsetzbarkeit.


3. Rechte und institutionellen Rahmen klären

Danach muss geprüft werden, wo die relevanten Rechte liegen und welche Rolle die Hochschule, das Institut oder andere Einrichtungen spielen. Gerade bei Universitätsausgründungen liegt das IP häufig nicht bei den Einzelpersonen, die gründen wollen, sondern ganz oder teilweise bei der Hochschule oder einer anderen eingebundenen Einrichtung. Deshalb sollte früh der Kontakt mit dem Tech-Transfer Office oder der zuständigen Verwertungsstelle gesucht werden. Dort muss geklärt werden, ob und in welcher Form die Ausgründung die relevanten Rechte erhalten kann, etwa durch Lizenzierung, Übertragung oder andere vertragliche Modelle. Das gilt nicht nur für Universitäten. Auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen arbeiten oft mit eigenen Transferstellen, Standardverträgen und internen Spin-out-Prozessen, die den Zeitplan und die Verhandlungslogik der Ausgründung maßgeblich beeinflussen.


Gleichzeitig sollte geklärt werden, ob und wie die spätere Zusammenarbeit mit der Hochschule ausgestaltet werden muss. Viele Spin-outs greifen zunächst weiter auf Infrastruktur, Labore, Geräte, Daten oder wissenschaftliche Zusammenarbeit zurück. Dann reicht es nicht, nur das bestehende IP zu adressieren. Es muss auch ein vertraglich und organisatorisch tragfähiger Rahmen für die weitere Zusammenarbeit geschaffen werden. In der Praxis unterscheiden sich Hochschulen und Forschungseinrichtungen hier oft deutlich. Manche arbeiten mit standardisierten Prozessen. Andere verhandeln stärker einzelfallbezogen. Diese institutionelle Realität prägt Zeitplan, Verhandelbarkeit und Finanzierungstempo oft stärker, als Gründungsteams anfangs erwarten.


4. Den passenden Verwertungsweg wählen

Nicht jedes Forschungsergebnis sollte zwingend in eine eigene Gesellschaft überführt werden. Je nach Asset können auch Lizenzierung, Kooperationen oder andere Transfermodelle sinnvoller sein. Gerade deshalb ist die Frage, ob die Ausgründung überhaupt der richtige Verwertungsweg ist, Teil der Vorprüfung und keine nachgelagerte Detailfrage.


5. Das Gründungsteam zuschneiden

Erst auf dieser Grundlage sollte festgelegt werden, wer tatsächlich zum Gründungsteam gehört, wer Gesellschafter wird, wer operativ führt und wer wissenschaftlich angebunden bleibt. Wissenschaftlicher Beitrag, operative Rolle und Gesellschafterstellung sind nicht dasselbe. Nicht jeder Beitrag rechtfertigt eine Beteiligung. Und nicht jede sinnvolle wissenschaftliche Nähe sollte in eine gesellschaftsrechtliche Rolle übersetzt werden.


6. Struktur und Finanzierung vorbereiten

Danach wird das Vorhaben in eine belastbare Unternehmensstruktur übersetzt. Dazu gehören die Wahl der Rechtsform, die Grundlogik des Cap Tables und die Frage, wie die Entwicklung in den kommenden 12 bis 18 Monaten finanziert und organisiert werden soll. Ebenso wichtig ist, ob das Modell eher auf Produktentwicklung, Lizenzierung, Plattformnutzung oder Kooperation ausgerichtet ist.


7. Verträge und Gründungsdokumente abstimmen

Erst jetzt sollte der Vertragsrahmen finalisiert werden. Dazu gehören die Gründungsdokumente der Gesellschaft, Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, der rechtliche Rahmen mit der Hochschule sowie die Verträge, die für Management, Finanzierung und IP-Transfer erforderlich sind.


8. Gründung vollziehen und Umsetzung absichern

Am Ende steht die formale Gründung. Praktisch beginnt damit aber erst die nächste Phase. IP muss wirksam in die Struktur überführt oder für sie nutzbar gemacht werden, Zuständigkeiten müssen funktionieren und die Zusammenarbeit mit Hochschule, Investoren oder Partnern muss vertraglich tragfähig sein.


Welche Rechtsform passt für eine Universitätsausgründung?

In vielen Fällen ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft die praktikabelste Grundstruktur.


Die Struktur muss Haftung begrenzen, Investoren aufnehmen können, IP halten oder nutzen und klare Entscheidungswege ermöglichen. In Deutschland ist dafür häufig die GmbH der Standard. In frühen Konstellationen kann auch die UG als Zwischenlösung in Betracht kommen. Im Vereinigten Königreich erfüllt oft die private company limited by shares eine vergleichbare Funktion. In den USA wird bei venture-finanzierten Vorhaben häufig eine Corporation gewählt, während LLC-Strukturen meist nur in bestimmten Konstellationen sinnvoll sind.


Gerade bei Spin-outs sollte die Rechtsform nie isoliert, sondern immer zusammen mit Cap Table, Management-Struktur und künftigen Finanzierungsrunden betrachtet werden. Je verständlicher und vorhersehbarer die Struktur für Hochschule, Gründerteam und Investoren ist, desto leichter wird der weitere Prozess.

Struktur

Wann häufig sinnvoll

Vorteil

Typischer Nachteil

Haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH

Standardfall für die meisten Spin-outs

Investorenfähig, klare Governance, Haftungsbegrenzung

Etwas mehr formaler Aufwand

Frühphasen-Variante mit geringem Startkapital, z. B. UG

Sehr frühe Phase mit knappen Mitteln

Niedrigere Einstiegshürde

Oft nur Zwischenlösung

Personen- oder hybride Strukturen

Sonderfälle mit steuerlichen oder strukturellen Gründen

Flexibilität im Einzelfall

Für Investoren oft weniger attraktiv


Welche Dokumente und Regelungen sollten früh mitgedacht werden?

Eine Ausgründung aus Universität oder Forschungseinrichtung braucht meist mehr als nur Satzung und Gesellschaftervereinbarung.


Gerade hier entstehen in der Praxis viele Missverständnisse. Teams konzentrieren sich oft zunächst auf die formale Gründung der Gesellschaft. Das ist verständlich, greift aber zu kurz. Eine belastbare Ausgründung braucht regelmäßig drei Ebenen von Dokumentation: die gesellschaftsrechtliche Gründung der Gesellschaft, den Rechtsrahmen mit der Hochschule oder Forschungseinrichtung und die operativen Verträge des Start-ups selbst.


1. Gesellschaftsrechtliche Gründungsdokumente

Der Ausgangspunkt ist die Satzung oder das funktionale Äquivalent der jeweiligen Rechtsordnung. Sie regelt die Grundstruktur der Gesellschaft, also etwa Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Organe und Grundmechanik der Beschlussfassung. Die Satzung ist damit das öffentliche und formale Fundament.

Daneben steht häufig eine Gesellschaftervereinbarung. Sie ist kein Ersatz für die Satzung, sondern ihre praktische Ergänzung. Hier werden typischerweise die Punkte geregelt, die für die laufende Zusammenarbeit der Gründer und Investoren besonders sensibel sind: Stimmrechte, Zustimmungsvorbehalte, Vesting, Leaver-Regelungen, Anteilsübertragungen, Verwässerungsschutz, Exit-Mechanismen oder Verhaltenspflichten der Gesellschafter. Kurz gesagt: Die Satzung ordnet die Gesellschaft nach außen und im Grundsatz. Die Gesellschaftervereinbarung steuert das Verhältnis der Beteiligten untereinander deutlich feiner.


Je nach Struktur können außerdem Geschäftsführerbestellung, Beiratsregelungen oder besondere Governance-Mechanismen früh relevant werden.


2. Vertragsrahmen mit Hochschule oder Forschungseinrichtung

Bei einer Universitätsausgründung ist damit noch nicht der entscheidende Teil erledigt. Hinzukommen muss regelmäßig der Rechtsrahmen mit der Hochschule, dem Institut oder einer anderen beteiligten Einrichtung.


Hier steht meist die Frage im Zentrum, wie die Ausgründung die relevanten Rechte überhaupt erhält oder nutzen darf. Das kann über eine Lizenz, eine Übertragung oder andere vertragliche Modelle erfolgen. In der Praxis gibt es häufig nicht nur ein einziges „Ausgründungsdokument“, sondern ein Bündel aufeinander abgestimmter Regelungen.


Dazu können je nach Fall insbesondere gehören:

  • eine Vereinbarung über die Nutzung oder Übertragung von IP

  • Regelungen zur weiteren Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Spin-out, z.B. Vereinbarungen über die Nutzung von Infrastruktur, Laboren, Geräten oder Daten

  • Rahmenbedingungen für wissenschaftliche Kooperation, Auftragsforschung oder gemeinsame Weiterentwicklung


Gerade dieser Teil sollte früh mitgedacht werden, weil er nicht nur die Ausgangsrechte betrifft, sondern auch die künftige Arbeitsfähigkeit des Unternehmens.


3. Operative Start-up-Dokumente

Sobald die Gesellschaft steht oder absehbar ist, braucht das Spin-out außerdem die typischen operativen Verträge, die aus einem Forschungsprojekt ein Unternehmen machen.


Dazu gehören häufig:

  • Geschäftsführeranstellungsverträge oder vergleichbare Management-Vereinbarungen

  • Arbeitsverträge mit IP- und Vertraulichkeitsregelungen

  • Freelancer- oder Beraterverträge, wenn Entwicklung nicht vollständig intern erfolgt

  • Investorendokumente, sobald Business Angels, Venture Capital oder strategische Investoren einsteigen

  • gegebenenfalls Darlehens- oder Bankdokumente, wenn Fremdfinanzierung genutzt wird

  • Vertraulichkeits- und Geheimnisschutzregelungen sowie bei Bedarf erste Entwicklungs-, Kooperations- oder Dienstleistungsverträge


Wie wird IP nach der Gründung gesichert?

Der Transfer aus der Universität ist nur der erste Schritt. Danach muss das Start-up neues und bestehendes IP systematisch absichern.

In der Praxis beginnt hier eine zweite Phase, die häufig unterschätzt wird. Selbst wenn die Ausgangsrechte sauber in die Ausgründung gelangt sind, muss das Unternehmen sicherstellen, dass neu entstehendes Know-how, neue Daten, Software, Erfindungen und Prozesse tatsächlich bei der Gesellschaft ankommen oder ihr exklusiv zustehen. Das betrifft Gründer ebenso wie Mitarbeitende, Geschäftsführer, Berater und Freelancer.


Ebenso wichtig ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Im Life-Sciences-Bereich sind Know-how, Entwicklungsdaten, Assays, Herstellungsdetails und experimentelle Abläufe oft genauso wertvoll wie formale Schutzrechte. Vertraulichkeitsregeln, technische Schutzmaßnahmen und klare interne Prozesse sollten deshalb von Anfang an Teil der Struktur sein.


Welche Fehler machen Gründungsteams bei Ausgründungen besonders häufig?

Die größten Fehler betreffen selten die Idee, sondern die fehlende Struktur.


Typisch ist, dass das eigentliche Asset nicht sauber abgegrenzt wird, Rechte zu spät geprüft werden oder zu viele Personen aus wissenschaftlicher Höflichkeit Gesellschafter werden. Ebenso häufig werden Standarddokumente übernommen, ohne spätere Finanzierungsrunden, Vesting oder IP-Zuweisung mitzudenken. Ein weiterer Fehler ist, Investoren oder Industriepartner anzusprechen, bevor Rechtekette, Kernverträge und die Rolle der Hochschule belastbar vorbereitet sind.


Ebenso oft wird die Hochschule nur als Rechtegeber betrachtet, obwohl sie in der Frühphase häufig ein strukturell relevanter Verhandlungspartner bleibt. Wer diese institutionelle Rolle unterschätzt, unterschätzt meist auch Zeitbedarf, Abstimmungsaufwand und die praktische Komplexität des IP-Transfers.


Fazit

Eine Ausgründung aus der Universität gelingt nicht deshalb, weil die Forschung gut ist. Sie gelingt, wenn Forschung, Rechte, Team und Struktur früh in ein belastbares Modell überführt werden.


Die nächsten Schritte sollten daher heißen: Asset definieren, Rechtekette prüfen, Kontakt zur Hochschule und ihrer Verwertungsstelle suchen, den passenden Verwertungsweg festlegen, Team und Rollen definieren, die richtige Struktur wählen und IP-Transfer sowie IP-Sicherung sauber vorbereiten. Wer diese Punkte früh ordnet, verhandelt später schneller und unter deutlich besseren Bedingungen.

Frequently Asked Questions

Was ist eine Ausgründung oder ein Spin-out aus Universität oder Forschungseinrichtung?

Eine Ausgründung überführt Forschungsergebnisse oder wissenschaftsnahe Technologien in eine eigenständige Unternehmensstruktur.

Wann sollte man eine Ausgründung starten?

Dann, wenn Asset, Rechte, Kernteam und nächster Finanzierungsschritt zumindest vorläufig geklärt sind. Vollständigkeit ist nicht erforderlich. Belastbare Grundstruktur schon.

Wem gehört das IP bei einer Ausgründung?

Das hängt von Herkunft, Beiträgen, Verträgen und institutionellen Rahmenbedingungen ab. Häufig liegt relevantes IP nicht bei den Einzelpersonen, sondern ganz oder teilweise bei der Hochschule oder einer verbundenen Einrichtung. Entsprechend werden nahezu immer IP-Übertragungs- oder Lizenzierungsvereinbarungen benötigt.

Welche Rechtsform passt für eine Universitätsausgründung?

Oft ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft die praktikabelste Lösung, etwa eine GmbH in Deutschland, eine Ltd im Vereinigten Königreich oder eine Corporation in den USA. Maßgeblich sind Finanzierung, Governance und IP-Struktur.

Wann ist ein Spin-out sinnvoll und wann reicht eine Lizenzierung?

Ein Spin-out ist dann sinnvoll, wenn die weitere Entwicklung ein eigenständiges Unternehmen mit eigenem Team, eigener Finanzierung und eigenem Umsetzungsfokus erfordert. Das ist häufig der Fall, wenn ein Forschungsergebnis noch substantiell weiterentwickelt werden muss, mehrere Asset-Bestandteile zusammengeführt werden sollen oder die Verwertung nicht ohne unternehmerische Aufbauleistung möglich ist.
Eine Lizenzierung kann sinnvoller sein, wenn ein bestehender Marktteilnehmer das Asset schneller, günstiger oder mit geringerem Umsetzungsrisiko in die Anwendung bringen kann. Aus Sicht der akademischen Einrichtung ist die zentrale Frage deshalb nicht nur, ob sich ein Team zur Gründung findet. Die eigentliche Frage ist, welcher Verwertungsweg für das konkrete Asset am überzeugendsten ist: eigenständige Ausgründung, Lizenz an Dritte, Kooperation oder ein anderes Transfermodell.

Profilbild von Rechtsanwalt Daniel Schuppmann

Daniel Schuppmann, LL.M.

Senior Associate

As a Senior Associate at NEUWERK, Daniel advises on intellectual property and IT law, specializing in the licensing, commercialization, and transfer of IP rights. He regularly advises on transactions involving the development, exploitation, and protection of technology, as well as software agreements, outsourcing, and data protection. In addition, he supports clients in M&A deals, carve-outs, and other strategic transactions involving intellectual property and technology assets.


His work spans multiple industries, with a particular focus on the pharma, biotech and medtech industries.


Daniel has extensive experience in drafting and negotiating complex research and development collaborations, licensing and option deals, and and IP assignments. He also frequently advises on commercial agreements, including manufacturing and supply arrangements, distribution agreements, clinical trial agreements, service agreements, material transfer agreements and confidentiality agreements.


His clients range from large multinational corporations, investors, and fast-growing start-ups to spin-outs, academic institutions, and non-profit research organizations.


In 2024 and 2025, the German Newspaper Handelsblatt recognized Daniel as “One to Watch - Lawyer of the Future” in the fields of Intellectual Property and IT Law.

+49 40 340 57 57 - 63

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