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Vertragsbeendigung Lizenzvertrag
So gelingt eine einvernehmliche Trennung: Kündigung und Vertragsbeendigung im Lizenzvertrag

Börge Seeger, MLE (Leuven), JSM (Stanford)
Aktualisiert am:
13. Feb. 2026
Lizenzverträge sind wie Eheverträge: Sie werden auf lange Zeit und mit großen Erwartungen geschlossen. Gleichzeitig scheut man sich oft davor, sich mit ihrer Beendigung zu befassen. Dabei können gut gestaltete Kündigungs- und Beendigungsklauseln das Risiko erheblich reduzieren, dass sich die Partner später im Streit trennen.
Angenommen, ein Biotechnologieunternehmen möchte einen Wirkstoffkandidaten an einen Pharma-Partner auslizenzieren. Dieser soll das Produkt weiterentwickeln und zur Marktreife bringen. Worauf sollte das Biotech-Unternehmen bei der Gestaltung und Verhandlung der Beendigungsklauseln im Lizenz- und Entwicklungsvertrag besonders achten?
Kündigung aus wichtigem Grund
Wie bei jedem langfristigen Vertrag gilt auch im Lizenzvertrag: Verletzt eine Partei ihre Pflichten erheblich, kann die andere Partei den Vertrag kündigen. In der Praxis steckt die konkrete Ausgestaltung dieses Kündigungsrechts im Detail. Wie lange soll die Frist sein, innerhalb derer die vertragsbrüchige Partei den Verstoß heilen kann? Müssen bestimmte Eskalationsstufen durchlaufen werden, bevor eine Kündigung zulässig ist?
Aus Sicht des Biotech-Unternehmens ist besonders wichtig, ob die sogenannten „Diligence-Verpflichtungen“ des Pharma-Partners kündigungsrelevant ausgestaltet werden. Hintergrund ist folgendes Risiko: Der Pharma-Partner könnte die Weiterentwicklung des auslizenzierten Produkts faktisch „parken“, etwa aus konzernpolitischen Gründen. Das Biotech-Unternehmen müsste dann untätig zusehen und darauf hoffen, dass ausstehende Vergütungsbestandteile wie Umsatzmeilensteine oder Lizenzgebühren irgendwann realisiert werden.
Um dieses Risiko zu begrenzen, werden in der Praxis regelmäßig Mindestanforderungen an die Entwicklung vereinbart, die sogenannten Diligence-Verpflichtungen. Diese reichen je nach Konstellation von eher weich formulierten Entwicklungspflichten über die Vereinbarung jährlicher Entwicklungsbudgets bis hin zu konkreten Entwicklungsmeilensteinen mit verbindlichen Fristen. Verstößt der Pharma-Partner gegen diese Mindeststandards, sollte das Biotech-Unternehmen zur Kündigung berechtigt sein, zumindest bei einer bestimmten Dauer oder Erheblichkeit des Verstoßes. Nur so erhält es die Möglichkeit, das Projekt erneut zu lizenzieren, diesmal an einen aktiveren Partner.
Beendigung der Lizenzrechte
Mit der Vertragsbeendigung enden grundsätzlich auch die eingeräumten Lizenzrechte. Doch sollte dies auch gelten, wenn das Biotech-Unternehmen selbst vertragsbrüchig wird und der Pharma-Partner deshalb kündigt? Auf den ersten Blick erscheint es unbillig, dem Pharma-Unternehmen in dieser Konstellation die Lizenz zu entziehen, da die „Schuld“ nicht bei ihm liegt.
Gleichwohl sehen die meisten Lizenzverträge auch in diesem Fall das Erlöschen der Lizenzrechte vor. Der Grund liegt in folgender Überlegung: Würden die Lizenzrechte unentgeltlich fortbestehen, hätte der Pharma-Partner einen erheblichen wirtschaftlichen Anreiz, den Vertrag zu beenden. Er könnte versucht sein, nicht ernsthaft mit dem Biotech-Unternehmen zu kooperieren, sondern gezielt nach Kündigungsgründen zu suchen.
Sinnvoller erscheint es daher, dem Pharma-Partner eine Wahl zu eröffnen: Entweder er kündigt den Vertrag und verliert die Lizenzrechte, oder er setzt die Zusammenarbeit fort und nutzt andere rechtliche Instrumente, um das vertragsbrüchige Biotech-Unternehmen zur Vertragserfüllung anzuhalten, etwa durch Klage auf Leistung oder Schadensersatz.
Folgen der Vertragsbeendigung
Kündigt das Biotech-Unternehmen, wird es regelmäßig daran interessiert sein, das Entwicklungsprojekt nach Vertragsende erneut zu verpartnern oder gegebenenfalls selbst fortzuführen. Damit dies möglich ist, sollte der Lizenzvertrag entsprechende Regelungen enthalten. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen zur Übertragung von Patenten und Know-how, zur Herausgabe von Unterlagen, Daten und Materialien sowie zur Übertragung regulatorischer Anträge und Zulassungen.
Je nach Entwicklungsstand wird das Biotech-Unternehmen zudem auf sogenannte Tech-Transfer-Unterstützung angewiesen sein, also auf technische Hilfe bei der Überführung des Projekts auf sich selbst oder auf einen neuen Partner. In welchem Umfang und zu welchen Kosten der Pharma-Partner diese Unterstützung leisten muss, gehört in der Praxis häufig zu den am intensivsten verhandelten Punkten.
Fazit
Bei der Gestaltung von Beendigungsklauseln in Lizenzverträgen besteht erheblicher Spielraum. Klug verhandelnde Parteien nutzen diesen Spielraum, sprechen potenzielle Beendigungsszenarien frühzeitig und offen an und suchen nach tragfähigen Kompromissen. Denn eine Partnerschaft hält erfahrungsgemäß am längsten, wenn auch das Ende von Anfang an mitgedacht wird.
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(Beitrag von Börge Seeger, zuerst erschienen in „Going Public – Life Sciences“, September 2016, S. 96 ff.)
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Börge Seeger is an attorney and Certified Licensing Professional (CLP). He is a member of the German-American Lawyers Association (DAJV), the German Society for Legal Informatics (DGRI), the Licensing Executive Society (LES) and the German Association for Intellectual Property and Copyright (GRUR). He is a Fellow at the Center for Internet and Society at Stanford Law School and regularly speaks on privacy, biotechnology, and other IP/IT topics at conferences and seminars in Germany and abroad.
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