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Clinical Trial Agreement
Clinical Trial Agreement: Was Unternehmen vor Studienbeginn regeln sollten

Daniel Schuppmann, LL.M.
Aktualisiert am:
2.7.26
Das Wichtigste in Kürze
Ein Clinical Trial Agreement regelt die Zusammenarbeit zwischen Sponsor, Prüfzentrum und Prüfer bei einer klinischen Prüfung.
Der Vertrag verbindet Studienprotokoll, regulatorische Vorgaben, operative Abläufe und wirtschaftliche Interessen.
Besonders wichtig sind klare Regelungen zu Verantwortlichkeiten, Vergütung, Datenschutz, Studiendaten, IP, Publikationen, Haftung und Compliance.
Für Arzneimittelstudien in Deutschland können die Standardvertragsklauseln nach § 42d AMG und StandVKlV relevant sein.
Ein CTA sollte immer zusammen mit Prüfplan, Budget, Datenschutzdokumenten und Studienorganisation geprüft werden.
Warum ist ein Clinical Trial Agreement so wichtig?
Eine klinische Prüfung beginnt nicht erst mit der Rekrutierung des ersten Studienteilnehmers. Bereits deutlich früher muss geklärt werden, wer welche Rolle übernimmt, welche Leistungen geschuldet sind, welche regulatorischen Pflichten bestehen und wie die Zusammenarbeit praktisch funktionieren soll.
Genau hierfür dient der Vertrag über die klinische Prüfung, der häufig als Clinical Trial Agreement oder CTA bezeichnet wird. Er bildet die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Sponsor, Prüfzentrum, Prüfer und gegebenenfalls weiteren Beteiligten.
Der Sponsor entwickelt regelmäßig das Studienkonzept, stellt Finanzierung und Prüfpräparat bereit und trägt die regulatorische Gesamtverantwortung. Das Prüfzentrum stellt Personal, Infrastruktur und medizinische Expertise zur Verfügung, während der Prüfer die Studie am Standort durchführt und hierfür fachliche sowie berufsrechtliche Verantwortung trägt.
Der Vertrag ersetzt die regulatorischen Vorgaben nicht, sondern übersetzt sie in die konkrete Zusammenarbeit der Parteien. Bei Arzneimittelstudien sind hierfür insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 536/2014, das Arzneimittelgesetz, ICH-GCP, die Deklaration von Helsinki und das Datenschutzrecht relevant.
Was regelt ein Clinical Trial Agreement?
Ein Clinical Trial Agreement regelt die Durchführung einer klinischen Prüfung am Studienstandort. In der klassischen Konstellation handelt es sich um den Vertrag zwischen Sponsor und Prüfzentrum. Je nach Studienstruktur können auch die Prüferin oder der Prüfer, weitere Einrichtungen sowie Auftragsforschungseinrichtungen (Clinical Research Organizations (CROs)) einbezogen werden.
Im Kern legt der Vertrag fest, welche Leistungen das Prüfzentrum übernimmt, welche Pflichten beim Sponsor verbleiben und wie das Studienprotokoll organisatorisch umgesetzt wird. Typische Regelungsgegenstände sind dabei insbesondere:
Durchführung der Studie und Rekrutierung
Verantwortlichkeiten von Sponsor, Prüfzentrum und Prüfer
Prüfpräparat, Prüfprodukt, Geräte und Materialien
Dokumentation, Monitoring, Audits und Inspektionen
Vergütung, Zahlungsweise und Zusatzleistungen
Datenschutz und Umgang mit Gesundheitsdaten
Studiendaten, Ergebnisse, IP und Publikationen
Vertraulichkeit sowie Namens- und Markennutzung
Compliance
Versicherung & Haftung
Kündigung und Studienabbruch
Der Prüfplan bleibt das zentrale wissenschaftliche Dokument der Studie. Er beschreibt, wie die Studie medizinisch und wissenschaftlich durchgeführt werden soll. Der Vertrag beschreibt demgegenüber, wie die Parteien diese Vorgaben rechtlich, wirtschaftlich und operativ umsetzen.
Beide Dokumente müssen deshalb zusammenpassen. Änderungen am Prüfplan können unmittelbare Auswirkungen auf Vergütung, Monitoring, Dokumentation, Datenflüsse und Ressourcenplanung haben. Umgekehrt können unklare Vertragsregelungen die praktische Durchführung der Studie erheblich erschweren.
Praxishinweis: Prüfplan, Budget, Datenschutzvereinbarung und CTA sollten parallel geprüft werden. Änderungen in einem Dokument wirken sich häufig unmittelbar auf die anderen Dokumente aus.
Welche operativen Pflichten stehen im Vordergrund?
Ausgangspunkt jedes CTA ist die Durchführung der Studie am Prüfzentrum. Der Vertrag sollte klar regeln, welche Leistungen das Prüfzentrum erbringt, welche Qualifikationen und Ressourcen erforderlich sind und welche Vorgaben für Rekrutierung, Visiten, Untersuchungen und Dokumentation gelten.
Besondere Bedeutung hat die Rekrutierung. Ein Prüfzentrum wird regelmäßig keine bestimmte Teilnehmerzahl garantieren können, weil Einschlusskriterien, medizinische Eignung, Patientenverfügbarkeit und Einwilligungsbereitschaft nicht vollständig steuerbar sind. Sinnvoll sind daher realistische Annahmen, Berichtspflichten und Eskalationsmechanismen für den Fall, dass Rekrutierungsziele nicht erreicht werden. Bei multizentrischen Studien sollte außerdem geregelt werden, ob die Rekrutierung standortbezogen oder kompetitiv erfolgt.
Auch der Umgang mit Prüfpräparat, Prüfprodukt, Software, Geräten und Materialien gehört in den Vertrag. Zu regeln sind insbesondere Lieferung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation, Rückgabe und Vernichtung. Bei Medizinprodukten können zusätzlich Einweisung, Gebrauchsanweisung, Zubehör, Software und technische Dokumentation relevant werden.
Monitoring, Audits und Inspektionen sollten ebenfalls so ausgestaltet sein, dass sie regulatorische Anforderungen erfüllen und zugleich den Klinikbetrieb nicht unnötig belasten.
Worauf ist bei der Vergütung und Compliance zu achten?
Probleme entstehen häufig nicht wegen der Höhe der Vergütung, sondern weil Budget, Prüfplan und operative Realität nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind.
Ein belastbares Budget sollte erkennen lassen, welche Leistungen vergütet werden und welche bereits abgegolten sind. Typische Vergütungsbestandteile betreffen etwa Start-up Fee, Visiten, Screening Failures, Drop-outs, Dokumentation, Queries, Close-out, Archivierung und studienbedingte Nebenleistungen, etwa durch Apotheke, Radiologie oder Labor.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Protokolländerungen. Sie können zusätzliche Visiten, weitere Untersuchungen, geänderte Dokumentationspflichten oder längere Laufzeiten auslösen. Der Vertrag sollte deshalb regeln, wann eine Budgetanpassung erforderlich ist und wie sie vereinbart wird.
Compliance beschränkt sich dabei nicht auf die Angemessenheit der Vergütung. Zwar müssen Vergütung und Zahlungsflüsse so ausgestaltet sein, dass sie nicht als Anreiz für Verordnungs-, Beschaffungs- oder Umsatzentscheidungen verstanden werden können. Deshalb bleiben Trennungsprinzip, Äquivalenzprinzip, Fair Market Value, Transparenzanforderungen und interne Genehmigungsprozesse wichtig.
Genauso muss der Vertrag aber sicherstellen, dass die Studie nur nach Vorliegen der erforderlichen regulatorischen Freigaben und des Ethikvotums beginnt, dass AMG, EU-CTR, GCP und Datenschutzvorgaben eingehalten werden und dass Sicherheitsmeldungen, Versicherung, Pharmakovigilanz, Audits, Inspektionen und SOPs mit den vertraglichen Pflichten zusammenpassen.
Wie greifen IP, Studiendaten und Veröffentlichungen ineinander?
Der Umgang mit Studiendaten, Ergebnissen, Erfindungen und Veröffentlichungen gehört zu den wichtigsten Verhandlungspunkten eines Clinical Trial Agreement. Hier treffen unterschiedliche Interessen aufeinander: Der Sponsor möchte die Ergebnisse regulatorisch, kommerziell und wissenschaftlich nutzen können. Prüfzentren und Prüfer haben dagegen ein berechtigtes Interesse an wissenschaftlicher Publikation, Forschung und Lehre.
Aus Sicht des Sponsors müssen die Studiendaten für Zulassungsanträge, Konformitätsbewertungen, Behördenkommunikation, Produktentwicklung und spätere Verwertung belastbar nutzbar sein. Der Vertrag sollte deshalb klarstellen, in welchem Umfang der Sponsor Zugriff auf Studiendaten erhält, welche Nutzungsrechte bestehen und ob diese Rechte auch verbundene Unternehmen, CROs, Lizenznehmer oder Erwerber eines Produkts erfassen.
Daneben sollte der Vertrag zwischen verschiedenen Ergebniskategorien unterscheiden. Bereits vorhandenes Know-how und Background-IP bleiben regelmäßig bei der jeweiligen Partei. Ergebnisse, die vertrags- und prüfplanmäßig entstehen, werden dagegen häufig dem Sponsor zugeordnet oder ihm umfassend zur Nutzung eingeräumt. Bei schutzfähigen Erfindungen ist zusätzlich zu regeln, wer Erfindungsmeldungen entgegennimmt, wer Schutzrechte anmelden darf, ob dem Sponsor ein Optionsrecht zusteht und wie eine etwaige Erfindervergütung behandelt wird.
Auf Seiten des Prüfzentrums stehen insbesondere wissenschaftliche Integrität, Publikationsfreiheit und die Nutzung für eigene nicht-kommerzielle Forschung im Vordergrund. Diese Interessen sollten nicht pauschal ausgeschlossen werden. Üblich ist vielmehr ein abgestuftes Verfahren: Das Prüfzentrum darf Ergebnisse veröffentlichen, muss geplante Veröffentlichungen aber vorab dem Sponsor vorlegen. Der Sponsor kann vertrauliche Informationen entfernen lassen, sachliche Kommentare abgeben und die Veröffentlichung für einen begrenzten Zeitraum aufschieben, wenn dies zur Sicherung von Schutzrechten erforderlich ist.
Bei multizentrischen Studien kommt hinzu, dass der Sponsor häufig ein legitimes Interesse an einer koordinierten Erstveröffentlichung der Gesamtergebnisse hat. Einzelne Standortveröffentlichungen können die Aussagekraft der Gesamtstudie beeinträchtigen oder regulatorische Strategien stören. Der Vertrag sollte deshalb regeln, wann standortbezogene Veröffentlichungen zulässig sind und wie lange das Prüfzentrum auf eine Gesamtpublikation warten muss.
Praktisch entscheidend ist die Abstimmung der Klauseln. Eine weit gefasste Vertraulichkeitsklausel darf Publikationsrechte nicht faktisch leerlaufen lassen. Eine IP-Klausel darf Background-IP des Prüfzentrums nicht unbeabsichtigt erfassen. Umgekehrt dürfen Publikationsrechte nicht dazu führen, dass vertrauliche Informationen offengelegt oder Patentanmeldungen gefährdet werden. Ein guter CTA löst diese Spannungen nicht durch pauschale Vorrangregeln, sondern durch klare Definitionen, Review-Fristen, Aufschubrechte und zweckgebundene Nutzungsrechte.
Wie wird Datenschutz im CTA abgebildet?
Klinische Prüfungen verarbeiten regelmäßig Gesundheitsdaten. Datenschutz ist deshalb kein Annex-Thema, sondern ein zentraler Bestandteil der Studienstruktur.
Die datenschutzrechtlichen Details stehen häufig nicht vollständig im CTA selbst. Oft werden sie in separaten Datenschutzvereinbarungen, Informationsunterlagen und Einwilligungsdokumenten geregelt. Je nach Rollenverteilung kann insbesondere eine Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO relevant sein. Eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO kommt dagegen nur in Betracht, wenn eine Partei personenbezogene Daten weisungsgebunden für eine andere Partei verarbeitet.
Der Vertrag sollte zumindest die Grundstruktur der Datenverarbeitung erkennen lassen und auf die maßgeblichen Datenschutzdokumente verweisen. Bei internationalen Studien kommen weitere Fragen hinzu, etwa Drittstaatentransfers, konzerninterne Datenflüsse, zentrale Datenbanken, Remote Monitoring, Cloud-Dienste und Zugriffe durch CROs.
Wie werden Haftung, Versicherung und Beendigung geregelt?
Haftungsklauseln müssen zur tatsächlichen Risikoverteilung passen. Klinische Prüfungen können Risiken für Studienteilnehmer, Prüfzentren und Sponsoren begründen. Der Vertrag sollte deshalb klären, wer für welche Pflichtverletzungen, Schäden und Ansprüche einzustehen hat.
Dabei sind mehrere Ebenen zu unterscheiden. Zunächst geht es um den gesetzlich oder regulatorisch erforderlichen Versicherungsschutz für Studienteilnehmer. Daneben steht die Haftung der Vertragsparteien untereinander. Schließlich können Freistellungsregelungen erforderlich sein, etwa für Ansprüche aus Prüfpräparat, Prüfprodukt, Prüfplan oder sponsorveranlassten Vorgaben.
Das Prüfzentrum sollte nicht für Risiken einstehen, die es nicht steuern kann. Der Sponsor wird umgekehrt erwarten, dass das Prüfzentrum für eigene Pflichtverletzungen, fehlerhafte Dokumentation, nicht genehmigte Protokollabweichungen oder Verstöße gegen regulatorische Vorgaben verantwortlich bleibt.
Auch Beendigung und Studienabbruch sollten nicht nur formal geregelt werden. Klinische Prüfungen können wegen Sicherheitsbedenken, ethischer Gründe, behördlicher Anordnungen, unzureichender Rekrutierung, strategischer Entscheidungen des Sponsors oder schwerer Vertragsverletzungen enden.
Der Vertrag sollte dann insbesondere regeln, dass keine weiteren Teilnehmer rekrutiert werden, bereits eingeschlossene Teilnehmer informiert und medizinisch angemessen weiterbehandelt werden, regulatorische Meldungen erfolgen, Prüfpräparate oder Prüfprodukte zurückgegeben oder vernichtet werden und bereits erbrachte Leistungen vergütet werden. Gerade bei vorzeitiger Beendigung zeigt sich, ob der Vertrag nur den Normalfall beschreibt oder auch belastbare Krisenmechanismen enthält.
Welche Vertragskonstellationen gibt es?
Der Begriff Clinical Trial Agreement beschreibt keine einheitliche Vertragsart. Die richtige Vertragsstruktur hängt davon ab, wer die Studie initiiert, wer regulatorischer Sponsor ist, welche Leistungen am Prüfzentrum erbracht werden und welche weiteren Dienstleister eingebunden sind.
Bei sponsor-initiierten Studien entwickelt der Sponsor das Studienprotokoll, finanziert die Studie und trägt die regulatorische Verantwortung. Das Prüfzentrum führt die Studie am Standort nach Maßgabe des Prüfplans durch. In dieser Konstellation bildet der Studienvertrag die Schnittstelle zwischen regulatorischer Verantwortung und praktischer Durchführung.
Bei investigator-initiierten Studien (Investigator Initiated Trials, IITs) liegt die wissenschaftliche Initiative häufig beim Prüfer oder bei einer Forschungseinrichtung. Dadurch verschieben sich Verantwortlichkeiten für Studienplanung, Finanzierung, Datenmanagement, Publikation und Ergebnisnutzung. Ein Muster für sponsor-initiierte Studien sollte deshalb nicht ungeprüft auf IITs übertragen werden.
Auch für Medizinprodukteprüfungen gelten Besonderheiten. Viele Regelungsthemen ähneln Arzneimittelstudien, jedoch unterscheiden sich regulatorische Anknüpfungspunkte, Terminologie und produktbezogene Pflichten. Für MedTech-Unternehmen ist daher wichtig, Arzneimittel-CTA-Muster nicht schematisch zu übernehmen.
Welche Rolle spielen CRO-Verträge?
CRO-Verträge sind von Clinical Trial Agreements mit Prüfzentren zu unterscheiden. CROs übernehmen in der Praxis nicht nur Monitoring, Datenmanagement, Projektmanagement oder Pharmakovigilanz. Je nach Mandat unterstützen sie auch bei Studienstrategie, Site Selection, Patient Recruitment, regulatorischen Einreichungen, Datenanalyse, dezentralen Studienelementen, Technologieplattformen, Market Access oder der Koordination internationaler Studiennetzwerke.
Viele CROs treten damit faktisch als ausgelagerte Entwicklungs- und Studieninfrastruktur auf. Das ändert jedoch nichts an der rechtlichen Grundstruktur. Der CRO-Vertrag regelt das Dienstleistungsverhältnis zwischen Sponsor und CRO. Das CTA bildet dagegen die Durchführung der klinischen Prüfung am Studienstandort ab und bleibt deshalb weiterhin erforderlich.
Auch die regulatorische Verantwortung des Sponsors wird durch die Einschaltung einer CRO nicht vollständig verlagert. Der Sponsor kann Aufgaben delegieren, bleibt aber regelmäßig dafür verantwortlich, dass die Studie ordnungsgemäß organisiert, überwacht und regulatorisch belastbar durchgeführt wird. Deshalb müssen CRO-Vertrag, CTA, Prüfplan, Datenschutzstruktur und operative Kommunikationswege sauber aufeinander abgestimmt sein.
Besonders wichtig ist dies, wenn die CRO gegenüber dem Prüfzentrum praktisch als primärer Ansprechpartner auftritt. Dann sollte klar geregelt sein, welche Erklärungen die CRO abgeben darf, welche Informationen sie erhält, wie Monitoring und Audits durchgeführt werden, wer Zahlungen koordiniert und welche Entscheidungen weiterhin dem Sponsor vorbehalten bleiben.
Welche Besonderheiten gelten in Deutschland?
In Deutschland sollen Vertragsverhandlungen über klinische Prüfungen mit Arzneimitteln schneller und einheitlicher werden. Hintergrund ist, dass Sponsoren und Prüfzentren in der Praxis häufig über dieselben Regelungsbereiche verhandeln, etwa Archivierung, Audits, Vertraulichkeit, Veröffentlichungen, Datenschutz, Arbeitsergebnisse, Haftung oder Kündigung.
Hier setzen § 42d AMG und die Standardvertragsklausel-Verordnung, kurz StandVKlV, an. Standardvertragsklauseln sind vorformulierte Musterklauseln für bestimmte wiederkehrende Rechte und Pflichten von Sponsor und Prüfzentrum. Sie sollen typische Verhandlungspunkte vorstrukturieren, ohne jedes Detail eines Studienvertrags abschließend zu regeln.
Für erfasste Verträge sind diese Klauseln gesetzlich als Regelfall vorgesehen. Sponsor und Prüfzentrum haben sie grundsätzlich zu verwenden, können aber einvernehmlich abweichende Regelungen vereinbaren. Die Klauseln sind damit kein unabänderlicher Vertragsinhalt, sondern ein gesetzlicher Standard mit ausdrücklicher Abweichungsmöglichkeit.
Der Anwendungsbereich ist begrenzt. Die StandVKlV betrifft bestimmte Verträge über die Durchführung klinischer Prüfungen mit Arzneimitteln in Deutschland und gilt für Verträge, die nach dem 17. Dezember 2025 geschlossen werden. Nicht erfasst sind insbesondere klinische Prüfungen, die von einem nicht-kommerziellen Sponsor ohne wirtschaftliche Zwecksetzung veranlasst wurden.
Für die Praxis ist wichtig: Die Musterklauseln sind sinnvoll, aber sie sind kein vollständiger Studienvertrag. Studienspezifische Leistungen, Budget, operative Abläufe, besondere IP-Fragen, Nebenleistungen, Datenschutzdokumente und die Einbindung weiterer Dienstleister müssen weiterhin individuell geregelt werden.
Praxishinweis: Die StandVKlV kann Vertragsverhandlungen deutlich strukturieren. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Studie, ihrer Rollenverteilung und ihrer operativen Besonderheiten.
Die praktische Anwendung, der Regelungsumfang und die Grenzen der StandVKlV verdienen eine eigene Betrachtung. Darauf gehen wir in einem gesonderten Beitrag näher ein.
Wie sollten Unternehmen Vertragsverhandlungen vorbereiten?
Sinnvoll ist ein kurzer Vorbereitungsprozess:
Rollen klären. Wer ist Sponsor, Prüfzentrum, Prüfer, CRO, Labor, Biobank oder sonstiger Dienstleister?
Prüfplan und Vertrag parallel prüfen. Änderungen am Prüfplan können Vergütung, Leistungen, Monitoring, Datenflüsse und Archivierung betreffen.
Datenschutz früh einbinden. Rollenmodell, Einwilligungsunterlagen, Drittstaatentransfers und Dienstleisterzugriffe sollten vor Vertragsabschluss geklärt sein.
IP und Publikationen vorverhandeln. Gerade bei akademischen Zentren sollten Datenrechte, Ergebnisnutzung und Publikationsprozesse früh adressiert werden.
Compliance-Struktur prüfen. Vergütung und Zahlungsflüsse müssen angemessen und transparent sein. Genauso wichtig ist aber, dass der Vertrag regulatorische Freigaben, Ethikvotum, AMG-/EU-CTR-Anforderungen, GCP, Datenschutz, Pharmakovigilanz, Versicherung und interne SOPs sauber mit der praktischen Durchführung der Studie verbindet.
Begleitdokumente abstimmen. Datenschutzvereinbarung, Qualitätsvereinbarung, SOPs, Versicherungsnachweise, Anlagen und Budget müssen zusammenpassen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Ein Vertrag über eine klinische Prüfung ist mehr als eine Formalität vor Studienbeginn. Er entscheidet mit darüber, ob eine Studie effizient, regulatorisch belastbar und wirtschaftlich sinnvoll durchgeführt werden kann.
Unternehmen sollten früh prüfen, welche Vertragskonstellation vorliegt, welche Parteien eingebunden werden müssen und welche Dokumente zusammengehören. Besonders wichtig sind klare Regelungen zu Verantwortlichkeiten, Leistungen, Vergütung, Compliance, Datenschutz, Studiendaten, IP, Publikationen, Vertraulichkeit, Haftung und Beendigung.
Für Arzneimittelstudien in Deutschland sollte zusätzlich geprüft werden, ob § 42d AMG und die StandVKlV einschlägig sind. Für Medizinprodukteprüfungen und IITs ist gesondert zu prüfen, welche regulatorischen Vorgaben, Rollenverteilungen und Dokumentationspflichten gelten.
Frequently Asked Questions
Was ist ein Clinical Trial Agreement?
Ein Clinical Trial Agreement ist ein Vertrag über die Durchführung einer klinischen Prüfung. Er regelt die Zusammenarbeit zwischen Sponsor, Prüfzentrum und gegebenenfalls weiteren Beteiligten. Typische Inhalte sind Verantwortlichkeiten, Vergütung, Datenschutz, Studiendaten, IP, Publikationen, Haftung und Beendigung.
Wann sollte ein Vertrag über eine klinische Prüfung abgeschlossen werden?
Der Vertrag muss vor Beginn der klinischen Prüfung abgeschlossen sein. In der Praxis laufen Vertragsverhandlungen häufig parallel zur regulatorischen Vorbereitung und zur Finalisierung des Studienprotokolls. Entscheidend ist, dass Vertrag, Prüfplan, Budget und Datenschutzdokumente vor Studienstart zusammenpassen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Studienvertrag und einem CRO-Vertrag?
Ein Studienvertrag regelt die Durchführung der klinischen Prüfung am Prüfzentrum. Ein CRO-Vertrag ist dagegen ein Dienstleistungsvertrag zwischen Sponsor und CRO. Er kann klassische Studienleistungen wie Monitoring und Datenmanagement betreffen, aber auch weitergehende Entwicklungs-, regulatorische, analytische oder strategische Unterstützungsleistungen. Beide Verträge müssen aufeinander abgestimmt werden, ersetzen sich aber nicht gegenseitig.
Wem stehen die Daten aus einer klinischen Prüfung zu?
Das hängt von Vertrag, Rolle der Parteien, Art der Daten und anwendbarem Recht ab. Der Sponsor benötigt regelmäßig umfassende Nutzungsrechte für Entwicklung, Zulassung, Konformitätsbewertung und Kommerzialisierung. Prüfzentren können ein berechtigtes Interesse an wissenschaftlicher Nutzung und Publikation haben.
Ersetzen die deutschen Standardvertragsklauseln einen vollständigen Studienvertrag?
Nein. Die Standardvertragsklauseln nach § 42d AMG und StandVKlV standardisieren bestimmte Vertragsinhalte für erfasste klinische Prüfungen mit Arzneimitteln in Deutschland. Sie ersetzen aber keinen vollständigen, studienspezifischen Vertrag. Leistungen, Budget, Datenschutz, internationale Datenflüsse, IP-Fragen und Nebenleistungen müssen weiterhin individuell geprüft werden.

Daniel Schuppmann, LL.M.
Senior Associate
As a Senior Associate at NEUWERK, Daniel advises on intellectual property and IT law, specializing in the licensing, commercialization, and transfer of IP rights. He regularly advises on transactions involving the development, exploitation, and protection of technology, as well as software agreements, outsourcing, and data protection. In addition, he supports clients in M&A deals, carve-outs, and other strategic transactions involving intellectual property and technology assets.
His work spans multiple industries, with a particular focus on the pharma, biotech and medtech industries.
Daniel has extensive experience in drafting and negotiating complex research and development collaborations, licensing and option deals, and and IP assignments. He also frequently advises on commercial agreements, including manufacturing and supply arrangements, distribution agreements, clinical trial agreements, service agreements, material transfer agreements and confidentiality agreements.
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