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10 Tipps für bessere CDAs (Teil 2)

10 Tipps für bessere CDAs (Teil 2)

Profilbild von Rechtsanwalt Börge Seeger

Börge Seeger, MLE (Leuven), JSM (Stanford)

Aktualisiert am:

13. Feb. 2026

Vergangene Woche haben wir Ihnen fünf Hinweise gegeben, wie sich Vertraulichkeitsvereinbarungen verbessern lassen („10 Tipps für bessere CDAs (Teil 1)“). Hier folgen fünf weitere Punkte:


  1. Reverse Engineering ausdrücklich untersagen

Reverse Engineering, also das Zerlegen eines Produkts zur detaillierten Analyse seiner Bestandteile oder Funktionsweise, ist seit jeher Gegenstand juristischer Diskussionen. Es ist häufig zulässig und kann aus wettbewerblicher Sicht sogar erwünscht sein. Gleichzeitig lassen sich viele Produkte heute nach Markteinführung relativ einfach analysieren. Das eröffnet Wettbewerbern neue Möglichkeiten zur Nachahmung.


Angenommen, Sie schließen eine CDA ab und übermitteln im Rahmen dieser Vereinbarung eine proprietäre Software an die andere Partei. Wenn der Empfänger diese Software dekompiliert und analysiert, um den zugrunde liegenden Code zu ermitteln, stellt sich die Frage, ob diese Erkenntnisse als rechtmäßig erlangte Informationen gelten.

Die EU hat hierzu eine klare Position eingenommen. Nach der Richtlinie (EU) 2016/943 vom 26. Mai 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen gilt Reverse Engineering grundsätzlich als zulässiges Mittel zur Erlangung von Informationen. Die Richtlinie stellt jedoch ausdrücklich klar, dass dies nur gilt, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.

Diese Einschränkung ist entscheidend. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass der Empfänger kein Reverse Engineering betreibt, muss Ihre CDA dies ausdrücklich untersagen.


  1. Eine klare Laufzeit festlegen

Eine gute CDA sollte ein Ablaufdatum enthalten. Die meisten vertraulichen Informationen haben eine begrenzte wirtschaftliche Lebensdauer. Für Unternehmen ist es regelmäßig unverhältnismäßig, Informationen zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.


Zu beachten ist, dass die Laufzeit von CDAs im Life-Sciences-Bereich in der Regel deutlich länger ist als in anderen Konstellationen, etwa im M&A-Umfeld. Dort sind Vertraulichkeitsfristen von sechs bis zwölf Monaten üblich. In Biotech- oder Pharma-CDAs beträgt die Schutzdauer hingegen selten weniger als drei Jahre und liegt häufig bei fünf, zehn oder noch mehr Jahren. Maßgeblich ist, dass die Laufzeit zur Sensibilität der erfassten Informationen passt.

Eine sorgfältig gestaltete CDA differenziert darüber hinaus zwischen zwei Zeiträumen: zum einen der Dauer der Geheimhaltungspflicht, zum anderen dem Zeitraum, in dem Informationen tatsächlich ausgetauscht werden dürfen. Letzterer ist regelmäßig deutlich kürzer. In typischen Pharma- oder Biotech-Konstellationen dauert der aktive Austausch von Informationen häufig nicht länger als sechs bis zwölf Monate.


  1. Sicherstellen, dass einstweiliger Rechtsschutz möglich ist

Wenn Sie als offenlegende Partei feststellen, dass der Empfänger im Begriff ist, gegen die CDA zu verstoßen, zählt jede Minute. Das zentrale Instrument in einer solchen Situation ist der Unterlassungsanspruch in Form einer gerichtlichen Verfügung. Mit ihr kann ein Gericht anordnen, eine bestimmte Handlung zu unterlassen oder zu beenden, hier etwa eine unbefugte Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen. Solche Maßnahmen können in geeigneten Rechtsordnungen sehr kurzfristig erwirkt werden und sind daher ein wirkungsvolles Mittel.


In manchen Ländern, darunter Deutschland, steht dieser Rechtsschutz grundsätzlich zur Verfügung. In anderen Rechtsordnungen ist es ratsam, im Vertrag ausdrücklich festzuhalten, dass die Parteien im Verletzungsfall Anspruch auf Unterlassung haben. Entsprechend sollte die CDA eine klare Regelung hierzu enthalten.


  1. Die Rechtswahl nicht überbewerten

Der Biotech- und Pharmasektor ist international geprägt. Häufig sitzt eine Vertragspartei etwa in den Niederlanden, während die andere ihren Hauptsitz in den USA hat. Entsprechend werden CDAs regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung unterstellt.

In der Praxis beginnen Verhandlungen oft damit, dass jede Partei auf ihr Heimatrecht besteht. Anschließend wird nach einem Kompromiss gesucht. Zwei Lösungen sind dabei besonders verbreitet. Erstens verzichten die Parteien auf eine ausdrückliche Rechtswahl. In diesem Fall greifen im Streitfall die komplexen Regeln des internationalen Privatrechts. Diese Lösung ist nicht optimal, ermöglicht jedoch häufig eine schnelle Einigung. Zweitens wählen die Parteien eine vermeintlich neutrale Rechtsordnung, die für beide Seiten „fremd“ ist. Typischerweise kommen hier etwa schweizerisches, deutsches oder niederländisches Recht in Betracht.


Wir werden häufig gefragt, welches Recht vorzugswürdig ist. Unsere Antwort lautet: Die Unterschiede sind bei Vertraulichkeitsfragen oft geringer als erwartet. Die Rechtswahl sollte daher pragmatisch erfolgen und nicht zum zentralen Verhandlungshindernis werden.


  1. Komplexität vermeiden

Eine CDA ist im Kern eine einfache Vereinbarung. Sie sollte daher möglichst klar und fokussiert bleiben. In der Praxis sehen wir immer wieder CDAs, die zusätzlich Abwerbeverbote, Regelungen zur Patentverfolgung oder Wettbewerbsverbote enthalten. Für all diese Themen kann es gute Gründe geben. Gleichwohl sollte sorgfältig geprüft werden, ob sie in eine CDA gehören.

Nach unserer Erfahrung verlängert die Aufnahme solcher Regelungen die Verhandlungen erheblich. Da eine CDA häufig die erste Vereinbarung zwischen den Parteien ist, kann ein überfrachteter Vertrag bereits zu Beginn der Zusammenarbeit ein ungünstiges Signal setzen.


Wenn Sie sehen möchten, wie sich diese Grundsätze konkret umsetzen lassen, werfen Sie einen Blick in unser CDA-Muster, welches Sie im Toolkit finden.


Frequently Asked Questions

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Börge Seeger, MLE (Leuven), JSM (Stanford)

Partner

Börge Seeger advises on data protection law, cybersecurity, technology law, commercial agreements, e-commerce, outsourcing, distribution law as well as on all IP/IT and carve-out issues in the context of M&A transactions. 


Furthermore, he represents national and international clients on IP issues with a particular focus on the commercialization of IP rights and know-how.

In addition, Börge Seeger has many years of experience in advising and representing clients in the life sciences/healthcare sector. He regularly advises biotechnology companies, drug and medical device manufacturers on complex M&A deals and product sales, licensing agreements, R&D collaborations, clinical trials, distribution collaborations, as well as on numerous other issues related to the development, manufacturing and marketing of their products. At NEUWERK, he leads the life sciences focus group.


Börge Seeger is an attorney and Certified Licensing Professional (CLP). He is a member of the German-American Lawyers Association (DAJV), the German Society for Legal Informatics (DGRI), the Licensing Executive Society (LES) and the German Association for Intellectual Property and Copyright (GRUR). He is a Fellow at the Center for Internet and Society at Stanford Law School and regularly speaks on privacy, biotechnology, and other IP/IT topics at conferences and seminars in Germany and abroad.

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