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10 Tipps für bessere CDAs (Teil 1)

10 Tipps für bessere CDAs (Teil 1)

Profilbild von Rechtsanwalt Börge Seeger

Börge Seeger, MLE (Leuven), JSM (Stanford)

Aktualisiert am:

13. Feb. 2026

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung, häufig als Confidential Disclosure Agreement oder CDA bezeichnet, gehört zu den am weitesten verbreiteten Vertragstypen im Life-Sciences-Sektor. Zugleich ist sie von erheblicher Bedeutung. Zwar schützen viele Rechtsordnungen Geschäftsgeheimnisse, Know-how und vertrauliche Informationen in gewisser Weise. Dieser Schutz ist jedoch häufig lückenhaft und fragmentarisch. Bevor vertrauliche Informationen an Dritte offengelegt werden, sollte daher zwingend eine CDA abgeschlossen werden.


Angesichts dieser Bedeutung überrascht es, wie wenig Sorgfalt CDAs in der Praxis oftmals erfahren. Bei BIO.LEGAL entwerfen, prüfen und verhandeln wir CDAs täglich. Auf Grundlage dieser Erfahrung haben wir zehn Hinweise zusammengestellt, wie sich CDAs substanziell verbessern lassen. Hier sind die ersten fünf:

  1. Definieren Sie, was als „vertraulich“ gilt.


Wenn Sie die offenlegende Partei sind, erscheint es naheliegend, den Begriff „Vertrauliche Informationen“ möglichst weit zu fassen. Typisch ist etwa die Formulierung, wonach „Vertrauliche Informationen sämtliche Informationen umfassen, die die offenlegende Partei der empfangenden Partei zugänglich macht“. Eine derart pauschale Definition birgt jedoch das Risiko, dass die Vereinbarung später wegen Überdehnung als unwirksam angesehen wird. Dieses Risiko dürfte sich im Lichte der europäischen Geschäftsgeheimnis-Richtlinie weiter erhöhen.

Stattdessen sollte die Definition auf den konkreten Fall zugeschnitten werden. Welche Arten von Informationen sollen offengelegt werden. Auf welchen Gegenstand beziehen sie sich. Eine gut formulierte CDA wählt eine Definition, die weder so weit gefasst ist, dass ihre Durchsetzbarkeit leidet, noch so eng, dass wesentliche Informationen herausfallen.


  1. Denken Sie an Begleitinhalte.

Wenn Sie eine belastbare CDA entwerfen möchten, prüfen Sie, ob der Begriff der vertraulichen Informationen auch folgende Aspekte erfassen sollte: erstens Informationen, die der Empfänger aus den vertraulichen Informationen ableitet; zweitens die Tatsache, dass die Parteien Gespräche über eine mögliche Geschäftsbeziehung führen; drittens das Bestehen und die Inhalte der Vertraulichkeitsvereinbarung selbst.


  1. Widerstehen Sie einer Kennzeichnungspflicht.

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, verlangen empfangende Parteien häufig, dass Informationen ausdrücklich als „CONFIDENTIAL“ gekennzeichnet werden müssen, um als vertraulich zu gelten. Als offenlegende Partei sollten Sie eine solche Pflicht kritisch hinterfragen. In vielen Konstellationen ist eine lückenlose Kennzeichnung praktisch kaum umsetzbar. Können Sie steuern, auf welche Unterlagen ein Berater vor Ort Zugriff hat. Wie kennzeichnen Sie mündliche Informationen oder E-Mails.

Es kann sinnvoll sein, in die Definition aufzunehmen, dass Informationen unabhängig von einer ausdrücklichen Kennzeichnung als vertraulich gelten. Als Kompromiss bietet sich an, vorzusehen, dass vertrauliche Informationen nachträglich schriftlich als solche bestätigt werden können.


  1. Regeln Sie zulässige und unzulässige Nutzungen klar.

Kern jeder CDA ist die Verpflichtung des Empfängers, Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies ist die klassische Geheimhaltungsverpflichtung. Entscheidend ist jedoch auch die interne Nutzung der Informationen. Besteht lediglich eine Geheimhaltungsverpflichtung, darf der Empfänger die Informationen unter Umständen für eigene Zwecke verwenden, etwa zur Entwicklung konkurrierender Technologien.

Eine sorgfältig formulierte CDA sollte daher neben der Geheimhaltungsverpflichtung auch eine Nutzungseinschränkung enthalten. Statt nur zu regeln, dass der Empfänger die vertraulichen Informationen nicht offenlegen darf, sollte festgehalten werden, dass er sie weder offenlegen noch für andere als die ausdrücklich definierten Zwecke verwenden darf.


  1. Nehmen Sie sich Zeit für den „Zulässigen Zweck“.

Juristen wissen, dass die Definition des „Zulässigen Zwecks“ den Anwendungsbereich der gesamten Vereinbarung bestimmt. Sie legt fest, wofür der Empfänger die Informationen verwenden darf, und schafft den Kontext der Zusammenarbeit.

In der Praxis wird dieser Punkt jedoch häufig als formale Pflichtangabe behandelt. Eine verbreitete Standardformulierung lautet etwa: „Die Parteien tauschen vertrauliche Informationen aus, um eine potenzielle Geschäftstransaktion zu prüfen.“ Diese Definition ist vage. Sie benennt weder die Parteien noch die Art der Transaktion konkret. Nahezu jede Nutzung könnte sich noch unter eine potenzielle Geschäftstransaktion subsumieren lassen.

Sinnvoll ist es, den zulässigen Zweck konkret zu beschreiben. Handelt es sich beispielsweise um Gespräche zwischen einem Biotechnologieunternehmen und einer klinischen Auftragsforschungsorganisation, liegt der Informationsaustausch typischerweise darin begründet, dass das Biotech-Unternehmen die Beauftragung bestimmter Forschungsleistungen prüft. Eine präzise formulierte CDA könnte daher vorsehen, dass die offenlegende Partei vertrauliche Informationen übermittelt, um es dem Empfänger zu ermöglichen, bestimmte Forschungsleistungen anzubieten und gegebenenfalls zu erbringen.


Teil 2 dieses Beitrags wird weitere Hinweise und vertiefende Überlegungen enthalten. Bis dahin lohnt sich ein Blick in unser CDA-Muster, um zu sehen, wie sich diese Grundsätze in der Vertragsgestaltung konkret umsetzen lassen.

Frequently Asked Questions

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Börge Seeger, MLE (Leuven), JSM (Stanford)

Partner

Börge Seeger advises on data protection law, cybersecurity, technology law, commercial agreements, e-commerce, outsourcing, distribution law as well as on all IP/IT and carve-out issues in the context of M&A transactions. 


Furthermore, he represents national and international clients on IP issues with a particular focus on the commercialization of IP rights and know-how.

In addition, Börge Seeger has many years of experience in advising and representing clients in the life sciences/healthcare sector. He regularly advises biotechnology companies, drug and medical device manufacturers on complex M&A deals and product sales, licensing agreements, R&D collaborations, clinical trials, distribution collaborations, as well as on numerous other issues related to the development, manufacturing and marketing of their products. At NEUWERK, he leads the life sciences focus group.


Börge Seeger is an attorney and Certified Licensing Professional (CLP). He is a member of the German-American Lawyers Association (DAJV), the German Society for Legal Informatics (DGRI), the Licensing Executive Society (LES) and the German Association for Intellectual Property and Copyright (GRUR). He is a Fellow at the Center for Internet and Society at Stanford Law School and regularly speaks on privacy, biotechnology, and other IP/IT topics at conferences and seminars in Germany and abroad.

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